1. Advent

Das erste Lichtlein brennt.

Ich wünsche euch einen schönen, ruhigen 1. Advent und eine besinnliche Vorweihnachtszeit.

 

Abend Gassigang

 

Den ganzen Tag hat es geregnet, so ein Mist, pst ich war aber ganz froh, komme ich doch um die Gassirunde rum. Zu früh gefreut, es hörte gegen Abend doch noch auf mit regnen und Madam Jeba

bestand auf ihren Gassigang.

Also hab ich mich eingepackt, oder besser gesagt einpacken lassen  🙂 Und da kam doch auf einmal Freude auf, ich nehme meinen Foto mit und versuche den Sonnenuntergang zu fotografieren. Wieso ich mich darüber so freue, na weil  Hanne dann mal auf mich warten muss, sonst bin ich ja immer der arme, geduldige Mensch, der ihre Knipserrei erträgt. Oh je wenn sie das liest, mir ahnt schlimmes!

Aber egal ich nahm den Foto mit und es sind ein paar ganz brauchbare Fotos entstanden, manche sogar richtig Halloweenlike 😆

Da ich gerne eure Meinung, und vielleicht den einen oder ander Tip lesen möchte, zeige ich euch die Bilder. Kritik ist übrigens auch erlaubt, nur so lernt man…oder wie war das?

Genug geredet, hier kommen die Bilder, wenn ihr auf ein Bild drauf klickt wird es größer.

einen schönen Abend wünsch ich euch ups besser eine gute Nacht.

 

 

 

KunstUrhG regelt die Veröffentlichung von Bildern von Personen.

§22 KunstUrhG regelt die Veröffentlichung von Bildern von Personen.

Link zur Quelle

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Und jetzt kommt die Ausnahme…..

§23 KunstUrhG besagt u.a.:

Link zur Quelle

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Das heißt im Klartext: Solange keine Portraits gemacht werden, sondern eine Gruppe von Menschen fotografiert werden (Rechtssprechung ca. 6 Personen), können diese Fotos veröffentlicht werden.
Wer dieses verhindert möchte, hat die Möglichkeit zuhause zu bleiben, da er immer damit rechnen muss, dass auf Veranstaltungen u.ä. fotografiert wird. Ob diese Fotos in den Printmedien oder im Internet veröffentlicht werden ist dabei unerheblich.