das Hausrechts auf Facebook-Fanseiten

Quellen
http://rechtsanwalt-schwenke.de/ing-diba-veganer-und-die-grenzen-des-hausrechts-auf-facebook-fanseiten/
http://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelles_Hausverbot

Das virtuelle Hausrecht

Das virtuelle Hausrecht ist bereits mehrfach in Gerichtsentscheidungen anerkannt. Wer das Recht hat über die Nutzung eines Internetangebotes zu bestimmen, darf auch die Grenzen der Nutzung setzen.

Dieses Recht ist vor allem beim Aufbau von Communities wichtig. Wenn Sie zum Beispiel eine Community rund um eine Marke aufbauen, können Sie bestimmen, dass auch die Diskussionen einen Markenbezug haben. Sie können zum Beispiel Diskussionen um Konkurrenzmarken oder brisante Themen wie Religion oder Politik ausklammern. Damit können Sie dank dem Hausrecht Leitplanken für die Diskussionskultur setzen.

Das Hausrecht berechtigt Sie:

Nutzerbeiträge zur korrigieren oder zu löschen
Nutzern ein virtuelles Hausverbot zu erteilen (was bei Facebook praktisch durch die Nutzer-Blockierfunktion umgesetzt wird)
Was bei der Anwendung des Hausrechts auf Facebook zu beachten ist

Das Hausrecht ist nicht grenzenlos. Es wird im Fall von Facebook-Fanseiten durch Facebooks Nutzungsbedingungen und das Gesetz eingeschränkt:

Sachliche Erwägungen und keine Willkür
Sie dürfen sich nicht willkürlich Meinungen oder Fans aussuchen. Sie dürfen Nutzer nur dann aussperren oder ihnen die Meinung verbieten, wenn Sie einen sachlichen Grund dazu haben. Sachliche Gründe sind.
Störung des Geschäftsbetriebs – Der Geschäftsbetrieb einer Fanseite ist gestört, wenn sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. Dieser liegt bei einer Bankseite u.a. in der Imagepflege, Vorstellung eigener Angebote oder Beantwortung von Kundenproblemen. Natürlich gehört auch Kritik dazu. Diese darf aber nicht wie in dem hier besprochenen Fall dazu führen, dass die Fanseite im Übrigen lahm gelegt wird.
Rechtliche Gefahren – Das Hausrecht darf ausgeübt werden, wenn für den Betreiber oder seine Nutzer rechtliche (Haftungs)Gefahren drohen. Zum Beispiel, wenn Beleidigungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder Urheberrechtsverletzungen gepostet werden.
Transparenz
Für die Nutzer muss erkennbar sein, wie sie sich zu verhalten haben und was der Grund Ihrer Maßnahmen ist. Das ist in der Regel schon anhand des Zwecks der Seite möglich. Eine Bankseite ist zum Beispiel kein Diskussionsforum für Essgewohnheiten. Ist erst ein Mal der Fanseitenbetrieb aus dem Ruder gelaufen, sollten spezielle Maßnahmen angekündigt oder zumindest erklärt werden. Zum Beispiel sinngemäß:
Wir werden die Beiträge ab Morgen einzeln frei geben. Wir begrüßen den Regen Meinungsaustausch über unseren Werbespot und nehmen die Diskussion ernst, möchten Sie jedoch auf die bereits vorhandenen Beiträge zum Thema beschränken. Das erachten wir als notwendig, um auch auf die Bedürfnisse unserer Kunden eingehen zu können, die Fragen und ein Informationsinteresse an anderen Themen haben.

Nutzungsbedingungen von Facebook beachten
Laut Facebooks Nutzungsbedingungen für Seiten (Nr. 9, Stand 10.01.2012) dürfen Seitenbetreiber keine eigenen Richtlinien aufstellen. Das heißt, Sie dürfen zum Beispiel nicht bestimmen, dass Ihre Fanseite nur noch für Kundenanfragen, aber keine Kritik verwendet werden darf. Oder dass sie nur durch Privatpersonen genutzt werden darf. Jedoch dürfen Sie weiterhin durchgreifen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten oder Rechtsverstöße zu vermeiden. Sie dürfen auch eine “Netiquette” führen, in der auf die Einhaltung dieser Punkte hingewiesen wird.
Gesetzliche Regeln beachten
Sie sollten es unbedingt vermeiden, dass man Ihnen eine der folgenden Benachteiligungen aus dem § 19 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes vorwerfen kann:
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität

Das heißt, bleiben Sie allgemein. Wenn es bei Ihnen um eine Diskussion zum Thema Christentum vs Islam geht, weisen Sie darauf hin, dass Sie wegen des Themas eingreifen und nicht wegen einzelner Meinungen.

Fragen Sie die Social Media-Abteilung
Sollte Ihr Unternehmen über eine Social Media Abteilung oder PR-Abteilung verfügen, fragen Sie sie bevor Sie einschreiten. Dieser Schritt ist keine rechtliche Voraussetzung, aber mindestens genauso wichtig. Vor allem Vorgesetzte und Geschäftsinhaber mit Administrationszugang können mit voreiligen Schritten mehr schaden als helfen. Es kann auch durchaus sein, dass die Marketingfachleute den Nutzersturm auszunutzen wissen. Oder abwarten und auf das wirksamste aller Schutzmaßnahmen gegen negative Nutzerproteste zurück greifen wollen – die positiven Gegenmeinungen treuer Fans.

Folgen bei Verstößen

Die rechtlichen Folgen sind das geringste Risiko. Rein theoretisch können Sie von Nutzern verklagt werden, wenn Sie sie ausgesperrt haben. Das dürfte bei Facebook-Seiten jedoch so gut wie nie passieren.

Das viel größere Risiko liegt in der Reaktion der Nutzer. Längst wurden Gerichte von der Macht der Nutzer als Kontrollinstanzen in solchen Fällen abgelöst. Negative Kritik und Imageverluste sind die größten Gefahren. Die oben genannten Punkte helfen Ihnen auch diese Gefahr zu vermeiden. Denn auch wenn Sie rechtlich klingen, sie sind das Ergebnis jahrzehntelanger Erfahrungen und sollen einen fairen zwischenmenschlichen Umgang sichern. Das heißt, wenn Sie die Regeln bei der Anwendung Ihres Hausrechts beachten, werden Sie Ihr Risiko gering halten.

Fazit und Praxisempfehlung

Das Hausrecht ist ein wichtiges Ordnungsinstrument, das auf eine lange Tradition in der “realen Welt” zurückblickt. Sie sollten die dabei gewonnenen und im Gesetz verankerten Erfahrungen beim Umgang mit Konfliktsituationen auf Ihrer Facebook-Fanseite einsetzen. So behalten Sie die größtmögliche Kontrolle und Minimieren die Gefahr von Nutzerprotesten und Shitstorms.

KunstUrhG regelt die Veröffentlichung von Bildern von Personen.

§22 KunstUrhG regelt die Veröffentlichung von Bildern von Personen.

Link zur Quelle

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Und jetzt kommt die Ausnahme…..

§23 KunstUrhG besagt u.a.:

Link zur Quelle

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Das heißt im Klartext: Solange keine Portraits gemacht werden, sondern eine Gruppe von Menschen fotografiert werden (Rechtssprechung ca. 6 Personen), können diese Fotos veröffentlicht werden.
Wer dieses verhindert möchte, hat die Möglichkeit zuhause zu bleiben, da er immer damit rechnen muss, dass auf Veranstaltungen u.ä. fotografiert wird. Ob diese Fotos in den Printmedien oder im Internet veröffentlicht werden ist dabei unerheblich.

Bundesverband Contergangeschädigter „Notnagel Stiftung“

Pressemitteilung vom 14.09.2012 | 14:30

Pressefach: Bundesverband Contergangeschädigter

Notnagel Stiftung – GRÜNENTHAL-Geschäftsführer Dr. Stock entlarvt sich im Wirtschaftswoche-Interview erneut

Die Contergan-Firma GRÜNENTHAL hat gegenüber den Betroffenen schon immer eine „Teile-und-herrsche“-Strategie gefahren. Umso schmerzlicher muss es für das Verursacher-Unternehmen gewesen sein, dass die so genannte „Entschuldigung“ des Geschäftsführers Dr. Harald Stock vom 31. August auf so einhellige Ablehnung im In- und Ausland gestoßen ist – bei den Betroffenen ebenso wie bei den Medien. Ein klassisches Eigentor: In der Öffentlichkeit wird nicht die Entschuldigung haften bleiben, sondern die gebündelte Kritik an diesem durchsichtigen, semiprofessionell geplanten PR-Manöver. Abzüge in der B-Note für Dr. Stock, werden sich die Gesellschafter denken.

Nun scheint bei GRÜNENTHAL die Not groß zu sein. Denn mit einem Male zaubert Dr. Stock eine Lösung aus dem Hut, die von der Verursacherfirma aus Stolberg schon immer mal als Versuchsballon ins Gespräch gebracht wurde: Eine Stiftungslösung für die Betroffenen. Wie sich der GRÜNENTHAL-Geschäftsführer das genau vorstellt und warum es neben der offiziellen eine weitere Stiftung geben soll, verrät er nicht. Nur soviel: „Sowohl Grünenthal als auch die Eigentümerfamilie Wirtz werden dort Gelder zustiften können“, verrät er der Wirtschaftswoche. Das klingt nicht nach einem ausgetüftelten Masterplan, sondern erinnert an die „Härtefall-Regelung“ aus dem Hause GRÜNENTHAL, auch so eine unausgegorene und spontane Idee mit möglichst geringem finanziellem Einsatz.

GRÜNENTHALS Kerngeschäft: Völlige Intransparenz

Das beweist schon der „Härtefall-Fonds“, den GRÜNENTHAL im letzten Jahr aufgelegt hatte. Zum ersten Mal verrät Dr. Stock hier einige Zahlen. Seit Juli 2011 sind 100 Anträge eingegangen, 70 davon bearbeitet. Auf die entscheidende Frage der Wirtschaftswoche, wie viel Geld GRÜNENTHAL dafür bezahlt hat, antwortet Dr. Stock: „Wir haben mit den Antragsstellern vereinbart, dazu nichts zu sagen“. Da muss man sich dann doch fragen, was für ein Interesse die „Antragsteller“ an einer Geheimhaltung haben sollten? Nun also wird eine Stiftungslösung die Härtefall-Regelung ablösen, aber auch hier gibt Dr. Stock die Losung aus: „Über finanzielle Details möchte ich auch hier nichts sagen“. Vielleicht ist das ja mit denen vereinbart, die „Gelder zustiften können“?

Kontakt:

Bundesverband Contergangeschädigter e. V.

Ilonka Stebritz

Öffentlichkeitsarbeit

Tel.: +49(0)21 91-461 45 63

e-mail: presse@contergan.de

www.contergan.de

Allmendingen – Veröffentlicht von pressrelations

Link zur Pressemitteilung: http://www.pressrelations.de/new/standard/dereferrer.cfm?r=507823

[Druckversion] [PDF]

via Bundesverband Contergangeschädigter | Notnagel Stiftung – GRÜNENTHAL-Geschäftsführer Dr. Stock entlarvt sich im Wirtschaftswoche-Interview erneut | Pressemitteilung | Pressemeldung.

SeeMoZ – Online Magazin am Bodensee » Kleiner Mann ganz groß

Kleiner Mann ganz groß

Freitag 14. September 2012

Er war wohl einer der beeindruckendsten und auch ungewöhnlichsten Sänger der neueren Musikgeschichte. Vor wenigen Monaten beendete der international gefeierte Bassbariton Thomas Quasthoff krankheitshalber seine Karriere. Ein ganz Großer trat damit ab, sehr zum Leidwesen seiner Fans auf allen Kontinenten.

Der mit einer Conterganschädigung geborene Quasthoff kam 1959 in Hildesheim zur Welt. Ein Handicap, mit dem der nur 1,34 Meter große Mann vor allem in Kinder- und Jugendjahren zu kämpfen hatte. Solange er in der Obhut seiner Eltern war, ging es ihm gut, er wurde liebevoll umsorgt und wuchs in einer normalen Umgebung auf. Dann aber verbrachte er längere Zeit in einem orthopädischen Rehabilitationszentrum und anschließend kam er in ein Internat. Seine Erinnerungen daran schildert er eindrücklich in seiner 2004 erschienenen Autobiographie „Die Stimme“. Quasthoffs Vater forderte die Schulleitung auf, seinen Sohn in den normalen Schulbetrieb zu integrieren. Das wurde abgelehnt. Und so landete sein Sohn in einer Klasse, in der nur körperlich und geistig behinderte Kinder waren. Damals war es üblich, Menschen mit Handicap von „normalen“ Schülern zu isolieren. Ein pädagogischer Unfug, der heutzutage weitestgehend der Vergangenheit angehört.

Thomas Quasthoff blickt in seinem Buch schonungslos zurück und berichtet über brutale Methoden, unter denen seine Mitschüler und er zu leiden hatten: „An der Tagesordnung sind vierundzwanzig Stunden ohne Essen und das Gurgeln mit Salzwasser (…) bis einem die Lake vollständig in den Magen gelaufen ist“. Und schlimmer noch: „Wen sie (eine Lehrerin, Anm.d. Red) richtig auf dem Kieker hat, den lässt sie abends im Bett festschnallen. Anschließend wird der Delinquent aus dem Zimmer gerollt und die ganze Nacht auf dem hell erleuchteten Flur abgestellt“. So und noch viel schlimmer ging man in dem Internat mit Kindern um, die es wagten, gegen Schikanen aller Art anzugehen. Thomas Quasthoff war einer von ihnen.

Glücklicherweise fanden seine Eltern 1967 eine Regelschule, die ihren Sohn nach zähem Kampf aufnahm. Damals war er acht Jahre alt und fiel bereits durch seine Musikalität auf. Er erinnert sich: „Wir hatten so eine Musiktruhe zu Hause, die mehrere Singles hintereinander wegspielte. Ging meine Mutter zum Einkaufen, konnte ich diese Lieder singen, bis sie wiederkam“. 1972 sang er beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) vor und überzeugte derart, dass er anschließend die ersehnte Gesangsausbildung bekam. Eigentlich hatte man ihm nur fünf Minuten für seinen Vortrag eingeräumt, schlußendlich wurden eineinhalb Stunden draus. Die Juroren waren begeistert.

Doch bis zu seinem Durchbruch als Sänger sollte es noch eine ganze Weile dauern. Thomas Quasthoff studierte nach dem Abitur einige Semester Jura und arbeitete dann mehrere Jahre in der Marketingabteilung der Hildesheimer Sparkasse. Nebenher jobbte er als Radiomoderator und Sprecher beim NDR. Anfang 1984 dann sein erster größerer Auftritt in der Braunschweiger St.-Johannis-Kirche, begleitet vom örtlichen Studiochor sowie Mitgliedern der Bach-Kantorei Helmstedt und des Staatsorchesters Braunschweig.

Sein internationaler Durchbruch kann auf das Jahr 1988 datiert werden. Quasthoff gewann in seinem Stimmfach Bariton einen internationalen Musikwettbewerb. Nun war er ein gefragter Interpret, kündigte beim NDR, machte sich als Künstler selbstständig und gab Gesangsunterricht. Einen bemerkenswerten Auftritt hatte er 1995: Zusammen mit einem Knabenchor führte Quasthoff erstmals seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs die komplette Matthäus-Passion in Israel auf.

Sein Debüt in der legendären New Yorker Carnegie Hall gab er 1998 mit Gustav Mahlers Des Knaben Wunderhorn. Ein umjubelter Auftritt und fortan sang Thomas Quasthoff weltweit in allen bedeutenden Konzerthäusern. Nahezu genial seine Interpretation des Liederzyklus Winterreise von Franz Schubert mit dem Pianisten Charles Spencer an seiner Seite. Internationale Auszeichnungen blieben nicht aus: Der Karajan- Musikpreis 2009 oder eine Ehrung der Royal Philharmonic Society, um nur einige wenige zu nennen. Auch ein Ausflug in die Welt des Jazz gelang: 2006 nahm er sein erstes und viel beachtetes Jazz-Album mit Till Brönner auf. Vier Jahre später dann die Scheibe Tell It Like It Is, auf der Soul-, Blues- und Popklänge zu hören sind. Kurz darauf erkrankte Quasthoff an einer Kehlkopfentzündung und im Januar 2012 gab er seinen Abschied von der Bühne bekannt. Heute arbeitet er als Professor an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ in Berlin.

Mit seiner körperlichen Behinderung hat sich Thomas Quasthoff längst abgefunden. „Ich habe gelernt, über mich zu lachen“, erklärte er in einem Interview. Mitleid kann er gar nicht ab: „Viele denken, ein Behinderter muss doch leiden, traurig und verzweifelt sein. Aber das bin ich gar nicht. Die Verzweiflungen habe ich hinter mir, ich bin sehr lebensbejahend. Und ich versuche, es den Leuten leicht zu machen, mit mir umzugehen“. Und damit zurück zur Überschrift.

Autor: hr

via SeeMoZ – Online Magazin am Bodensee » Kleiner Mann ganz groß.